STATUTEN
"DE BLANNE BLENKERT" CANACH
A.BENENNUNG,SITZ UND ZWECK DES VEREINS
Art.1 : Der Verein trägt den Namen "De Blanne Blenkert" und ist eine Gesellschaft ohne Gewinnzweck
Art.2 : Vereinssitz ist das Café beim Manni L-5411 Canach. Vereinssitz und -lokal können zu jedem Zeitpunkt neu bestimmt und/oder gewechselt werden.
Art.3 : Die Vereinigung bezweckt:
a) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Fischerei
b) die Unterrichtung der praktischen und theoretischen Fischerei
c) die Durchführung von vereinsinternen Wettkämpfen und Verantstaltungen in direktem Zusammenhang mit der Fischerei.
B. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Art.4 : Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) inaktiven Mitgliedern
1. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, welche den Jahresbeitrag entrichten und aktiv an den Veranstaltungen teilnehmen. Der Monatsbeitrag beträgt 8,33EUR, zahlbar in den ersten 5 Tagen eines jeden Monats.
2. Innaktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die durch ihren Beitrag den Verein unterstützen, ohne die Fischerei auszuüben. Die inaktiven Mitglieder können an allen vom Verein ausgerichteten Veranstaltungen teilnehmen. Sie können ebenfalls aktive Mitglieder werden.
Art.5 : Um als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, muss man das achzehnte Lebensjahr erreicht haben und einen schriftlichen Antrag eingereicht haben. Nach Abstimmung des Vorstandes wird das neue Mitglied aufgenommen oder nicht. Die Mitglieder müssen darüber informiert werden und können ihre Einwände dagegen/dafúr bis 7 Tage danach kundtun.
Art.6 : Der Verlust der Mitgliedschaft kann erfolgen:
a) durch schriftliche oder mündliche Erklärung seitens des Mitgliedes
b) durch Missachtung der bestehenden Statuten, internen Reglementen und Gesetzen.
c) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages tritz schriftlicher Aufforderung nach vier Monaten. Im fünften Monat kann die Mitgliedschaft gekündigt werden.
d) durch ehrunrúhrige Handlungen, Verleumdungen oder Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung.
Art.7 : Der Verlust der Mitgliedschaft wird durch Vorstandbeschluss begründet und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitgeteilt. Das betroffene Mitglied kann jedoch in diesem Falle schriftlich Berufung bei der nächsten Generalversammlung einlegen.
Art.8 : Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat kein Anrecht auf irgendeinen Teil des Vereinsvermögen. Alle eingezahlten Beträge bleiben volles Eigentum des Vereins auf welches kein einzelnes Mitglied einen persönlichen Anspruch erheben kann.
C. VERWALTUNGSORGANE
Art.9 : Der Verein wird durch folgende Organe verwaltet:
a) der Generalversammlung
b) dem Vorstand
Der Vorstand stellt sich wie folgt zusammen
-Präsident
-Sekretär
-Kassierer
-zwei Vorstandsmitgliedern
Art.10 : Die Generalversammlung vertritt sämtliche Mitglieder, sie entscheidet endgültig über in gegenwärtigem Statut nicht vorgesehenen Punkte. Alle statutengemäss getroffenen Beschlüsse sind bindend für die Mitglieder. Ihre Befugnisse begreifen in der Hauptsache:
a) Wahl des Vorstandes
b) Ernennung der Kassenrevisoren
c) Genehmigung der Budgetvorlage, der Bilanz sowie des Gewinn- und des Verlustkontos
d) Änderung des Status oder Auflösung des Vereins
Art.11 : Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder dem Sekretär geleitet. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art.12 : Anträge und Änderungen des Statuts können seitens des Vorstandes sowie auch seitens der Mitglieder eingebracht werden. Diesbezügliche Anträge müssen mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Statutenänderungen können nur vorgenommen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen Generalversammlung. Ist das nicht der Fall, wird spätestens binnen acht Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Diese Versammlung ist dann beschlussfähig, gleichgültig wie viele aktive/inaktive Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Art.13 : Jede Versammlung muss binnen acht Tagen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Art.14 : Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet die ordentliche Generalversammlung statt, in welcher der Vorstand über die Tätigkeiten, den Stand der Geschäfte und eine abgeschlossene Bilanz Rechenschaft ablegt.
Art.15 : Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder die Versammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt. Der Sekretär ist federführend und kann das Datum der Versammlung festlegen.
Art.16 : Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand, welcher aus fünf bis elf Mitgliedern besteht.
Art.17 : Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Vorstandmitglied ist mithin nach 4 Jahren austretend und wiederwählbar.
Art.18 : Die Vorstandskandidaturen müssen schriftlich einen Monat vor der Generalversammlung eingereicht werden. Falls nicht genügend schriftliche Kandidaturen vorliegen, kann die Generalversammlung auch noch mündliche Kandidaturen entgegennehmen.
Art.19 : Der Präsident ist der Vertreter des Vorstandes und des Vereins. Er beruft im Verein mit dem Sekretär die Vorstandssitzungen ein und setzt nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung für die Generalversammlung fest. Der Präsident führt bei den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung den Vorsitz. Bei allen Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag.
Art.20 : Über alle Sitzungen ist genauertens Protokoll zu führen. Die Protokolle benötigen die Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs. Die Mitglieder werden über die Sitzungsberichte informiert. Beanstandungen über Beschlüsse müssen dem Vorstand binnen acht Tagen schriftlich eingereicht werden. Falls keine Beanstandungen binnen dieser Zeit eingereicht werden, sind diese Beschlüsse dann gültig.
Art.21 : Vorstandsmitglider, welche an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne triftigen Grund abwesend waren ( ausgenommen Krankheiten ), kann auf Vorstandsbeschluss das übertragene Amt entzogen werden. In diesem Fall kann ein Ersatzmitglied zu den Sitzungen hinzu gezogen werde.
Art.22 : Der Verein ist verpflichtet ein Bank- oder Postscheckkonto inne zu haben. Der Kassierer ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und ist gehalten anlässlich der Generalversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kontrolle der Finanzlage wird durch zwei anlässlich der Generalversammlung gewählten Kassenrevisoren durchgeführt. Die Kassenrevisoren werden bei jeder Generalversammlung gewählt und können wiedergewählt werden.
Art.23 : Der Vorstand vertritt den Verein in allen Geschäftlichem und verwaltet das Vermögen unter Beobachtung der statuarischen sowie gesetzlichen Bestimmungen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Art.24 : Die durch den Vorstand statutengemäss abgeschlossenen Verpflichtungen sind für den Verein bindend.
D. RECHNUNGSABSCHLUSS UND BILANZ
Art.25 : Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreissigsten Dezember. Die vom Vorstand am Schluss des Rechnungsjahres aufzustellende Bilanz muss den Kassenrevisoren spätestens acht Tage vor der Generalversammlung eines jeden Jahres unterbreitet werden.
E.AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art.26 : Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange ihm vier Mitglieder angehören. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das gesamte Eigentum einer gemeinnützlichen Vereinigung überwiesen.
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